|
home :: Rechtliche Grundlagen KonTraG
(Gesetz vom 01.05.1998 zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich)
Das Gesetz wurde durch die zahlreichen Unternehmenskrisen in den vergangenen Jahren, der zunehmenden Internationalisierung der Kapitalmärkte und der steigenden Globalisierung der Aktionärsstrukturen "ins Leben gerufen".
Dieses bewirkte im folgenden erweiterte Auskunftspflichten und stärkere Kontrollmöglichkeiten für Kapitalgesellschaften.
Beispiele:
Änderung des § 91 AktG
Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zur Kontrolle zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit die den Fortbestand der Gesellschaft gefährdenden Entwicklungen früh erkannt werden. (Diese Bestimmung gilt nicht nur für AGs, sondern auch für andere größere Gesellschaften wie z. B. GmbH`s)
Es ergibt sich daraus eine Verpflichtung, im Lagebericht auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen.
Folgen:
Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen und einer nicht ausreichenden Risikoanalyse inkl. der entsprechender Vorsorgemaßnahmen wird der Geschäftsleitung und dem zuständigen Management bei eindeutig nachgewiesenem Organisationsverschulden grobe Fahrlässigkeit unterstellt.
Hieraus entsteht die uneingeschränkte Haftung für den Geschäftsführer und den verantwortlichen Arbeitnehmer mit eventueller Haftungsreduzierung für den Arbeitnehmer.
Zudem kann der Fall eintreten, dass Versicherungen wegen Obliegenheitsverletzungen die Schadenserstattung bzw. vertraglich vereinbarte Leistung verweigern.
§ 43 GmbHG
(analog zu § 93 AktG bzw. GenG)Vorstände haben bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ´ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes´ anzuwenden, d.h. u.a. das Vermögen des Unternehmens zu sichern und zu mehren. Geschäftsführer, welche ihre Organisationverpflichtungen verletzen, haften gegenüber der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
§ 317/4 HGB
Prüfpflichten des Wirtschaftsprüfers: "... der Vorstand ... Maßnahmen des Riskmanagements in geeigneter Form getroffen hat" ...."das eingerichtete Überwachungssystem seine Aufgabe erfüllen kann"
§ 317/2 HGB
"die Risiken der zukünftigen Entwicklung im Lagebericht/Konzernagebericht zutreffend dargestellt sind"
§ 321/4 HGB
"Es ist darauf einzugehen, ob Maßnahmen erforderlich sind, um das interne Überwachungssystem zu verbessern" Ergebnis:
Die Risiken in Unternehmen müssen genauestens analysiert werden:
Sarbanes-Oxley Act (USA)
Benannt wurde der Sarbanes-Oxley Act, ein US-Gesetz aus dem Jahre 2002, nach seinen Verfassern, Senator Paul S. Sarbanes (Demokrat) und dem Abgeordneten Michael Oxley (Republikaner).
Das Gesetz regelt hauptsächlich die:
Zielsetzung dieses Gesetzes ist es, das Vertrauen der Anleger in die veröffentlichten Finanzdaten der Unternehmen und deren Richtigkeit wiederherzustellen.
Gründe für die Entstehung dieses Gesetzes waren die zahlreichen Bilanzskandale von Unternehmen aus den verschiedensten Sparten.
Datenschutzgesetz
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten führt zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren (§ 44 BDSG) bzw. Geldbußen von bis zu 250.000,00 Euro (§ 43 BDSG).
Die allgemeinen Datenschutzrichtlinien und -bestimmungen sind daher von allen Unternehmern und Beschäftigten zu befolgen. Das Unternehmen hat hierfür je nach Unternehmensgröße u. a. einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu stellen.
EU-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation
(Anti-Spam-Richtlinie)
Sicherheit und Vertraulichkeit der Kommunikation über elektronische Netze in der EU
BASEL II
Die Sicherung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung von Banken und die Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen für die Kreditvergabe als auch für den Kredithandel sind die Ziele von Basel II.
Basel II gliedert sich in drei Säulen:
Das Kreditrisiko wird mittels eines Ratings bewertet.
Weitere gesetzliche Regelungen
Weitere zu beachtende gesetzliche Anforderungen aus denen sich für die Geschäftsleitung Verpflichtungen ergeben, die bei Nichtbeachtung Sanktionen bzw. Verurteilungen nach sich ziehen können:
|
Service
|


(Gesetz vom 01.05.1998 zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich)
(analog zu § 93 AktG bzw. GenG)